Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 13 Übermittlung

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. Der Verantwortliche dokumentiert die Übermittlung und deren Gründe.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Verantwortliche hat Empfänger außerhalb des öffentlichen Bereichs sowie in Drittstaaten und internationalen Organisationen bei der Datenübermittlung auf diese Zweckbindung hinzuweisen. Bestehen darüber hinausgehende Verarbeitungsbeschränkungen, etwa im Hinblick auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien, sind Empfänger auch darauf hinzuweisen.

(3) Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder sonstigen Offenlegung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. Der Verantwortliche macht bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach Möglichkeit Angaben, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Aktualität der personenbezogenen Daten zu beurteilen.

(4) Stellt der Verantwortliche fest, dass er unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt hat, so teilt er dies dem Empfänger unverzüglich mit und gibt ihm erforderlichenfalls auf, die betreffenden Daten zu löschen, zu berichtigen oder ihre Verarbeitung einzuschränken.

(5) Personenbezogene Daten, die an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung wenigstens zu pseudonymisieren, soweit die Identität der betroffenen Person zur Erreichung des Zwecks der Übermittlung nicht erforderlich ist.

(6) Für Übermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen gelten die §§ 78 bis 81 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Einzelnorm

§ 12 § 14