Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 32 Stellung und Rechte

(1) Der Verantwortliche stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von dem Verantwortlichen, soweit gesetzlich vorgesehen, Vertraulichkeit oder Geheimhaltung besonders zugesichert worden ist, dürfen der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nicht offenbart werden.

(2) Der Verantwortliche unterstützt die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 33, indem er die hierfür sowie zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen ermöglicht. Insbesondere ist die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte von der Erledigung anderer Aufgaben freizustellen.

(3) Der Verantwortliche stellt sicher, dass die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte fachlichen Weisungen nicht unterliegt.

(4) Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie oder er ist vor Kündigung in gleicher Weise geschützt wie ein Mitglied des Personalrats.

(5) Die betroffene Person kann sich mit Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zur Wahrnehmung ihrer Rechte an die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf diese zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er hiervon nicht durch die betroffene Person entbunden wird. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als behördliche Datenschutzbeauftragte oder behördlicher Datenschutzbeauftragter.

Einzelnorm

§ 31 § 33