Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 44 Gerichtlicher Rechtsschutz
Für Streitigkeiten zwischen einem Verantwortlichen, einem Auftragsverarbeiter oder einer betroffenen Person und der oder dem Landesbeauftragten über Rechte und Pflichten nach den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Einzelnorm