Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 46 Übergangsregelung

Bis zum 6. Mai 2023 ist § 25 für automatisierte Dateisysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet worden sind, nicht anzuwenden.

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§ 45