Gesetze / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 16b Kontakt- und Näherungsverbot

Einer Person kann untersagt werden, sowohl

Kontakt zu einer gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, als auch

Zusammentreffen mit einer gefährdeten Person herbeizuführen,

wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person erforderlich ist (Kontakt- und Näherungsverbot). § 16a Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 16a § 16c