Gesetze / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 22 Durchsuchung von Sachen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf,

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die

in Gewahrsam genommen werden darf,

widerrechtlich festgehalten wird oder

hilflos ist,

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet,

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, oder

es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 6 oder § 28b Absatz 2 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 21 § 23