Gesetze / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 28e Strafvorschrift
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28c Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.
Abschnitt 2
Datenverarbeitung
Unterabschnitt 1
Datenerhebung