Gesetze / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 28e Strafvorschrift

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28c Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.

Abschnitt 2

Datenverarbeitung

Unterabschnitt 1

Datenerhebung

§ 28d § 29