Gesetze / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 72 Polizeibehörde und -einrichtungen

(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.

(2) Polizeieinrichtungen sind die Hochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei.

§ 71 § 73