Gesetze / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 85 Verordnungsermächtigung

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

Zahl der Beiräte,

Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,

Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,

Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.

§ 84 § 86