Gesetze / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 85 Verordnungsermächtigung
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:
Zahl der Beiräte,
Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,
Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,
Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.