Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 27 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften; Hörfunk und Fernsehen

(1) Untergebrachte Personen haben das Recht auf den Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie auf den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen.

(2) Einschränkungen dieses Rechts sind nur zulässig, wenn der Inhalt von Druckerzeugnissen oder Hörfunk- und Fernsehsendungen in direktem Widerspruch zu den Zielen des Behandlungsplanes steht und eine offenkundige Gefährdung des Behandlungserfolges zu erwarten ist. Die Einschränkungen dürfen nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden; sie sind zu dokumentieren. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Die Hausordnung nach § 28 kann Zeiten für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen in dem Krankenhaus festlegen.

§ 26 § 28