Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 3 Anspruch auf Hilfen

Psychisch kranke Menschen und seelisch behinderte Menschen haben Anspruch auf die Hilfen nach diesem Gesetz. Die Hilfen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten, sobald dem Träger der Hilfen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen vorliegen. Bei Minderjährigen sind die Sorgeberechtigten und das Jugendamt hinzuzuziehen. Andere Bezugspersonen können einbezogen werden.

§ 2a § 4