Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 34 Aussetzung und Aufhebung der Unterbringung

Hält die ärztliche Leitung die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 8 für nicht oder nicht mehr erfüllt, hat sie bei dem zuständigen Gericht die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung zu beantragen. Hält sie eine Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung nach § 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für geboten, beantragt sie diese beim Gericht.

§ 33 § 35