Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgPsychKG§ 45 Rechte und deren Einschränkungen
(1) Die §§ 20 bis 28 und 33 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die ärztliche Leitung ist über jede Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 20 Abs. 2 und jede besondere Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 2, die sie nicht selbst angeordnet hat, unverzüglich zu informieren. Sie hat diese Maßnahmen unter rechtlichen und therapeutischen Gesichtspunkten zu überprüfen.