Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 49 Besuchskommission

Für den Maßregelvollzug ist eine eigenständige Besuchskommission zu bilden. Dieser Besuchskommission gehört neben den in § 2a Absatz 6 Satz 1 genannten Personen zusätzlich eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt an. Die Besuchskommission soll jährlich mindestens einmal die Einrichtungen des Maßregelvollzugs, die im Vollstreckungsplan des Landes aufgeführt sind, besuchen. Ihr Besuchsbericht ist den für Gesundheit und Justiz zuständigen Mitgliedern der Landesregierung zeitgleich vorzulegen. Im Übrigen findet § 2a entsprechende Anwendung.

§ 48 § 50