Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgPsychKG§ 51 Kosten der Unterbringung in Maßregelvollzugseinrichtungen
Die Kosten der Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs, die im Vollstreckungsplan ausgewiesen sind, trägt das Land, soweit sie nicht von einem Träger der Sozialversicherung oder der untergebrachten Person nach § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes zu tragen sind.
Abschnitt 5
Nachgehende Betreuung