Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 63 Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten bei Besuchen

Die Einrichtung darf die Namen der Besucherinnen und Besucher, der besuchten untergebrachten Personen sowie das Datum des Besuchs erheben und speichern. Die Besucherin oder der Besucher ist über die Erhebung und Speicherung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten spätestens zu Beginn des Besuchs zu unterrichten. Die Daten sind nach der Entlassung der untergebrachten Person, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Besuch zu löschen.

§ 62 § 64