Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 70 Übergangsvorschriften

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen oder begonnenen Unterbringungsmaßnahmen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt.

§ 69 § 71