Gesetze / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgPsychKG§ 70 Übergangsvorschriften
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen oder begonnenen Unterbringungsmaßnahmen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt.
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BbgPsychKGDie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen oder begonnenen Unterbringungsmaßnahmen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt.