Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 20b Auskunftserteilung an öffentliche Stellen

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

die derzeitige Anschrift,

den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 20a § 21