Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 7 Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern des Versorgungswerks. Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Vertreter sowie acht Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl oder elektronische Wahl gewählt. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten. Nach Ablauf der Amtszeit führt sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
den Erlaß und die Änderung der Satzung,
die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters,
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen,
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes.
(6) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung einzuberufen. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen. Die Sitzung der Vertreterversammlung kann vollständig oder teilweise auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen.
(7) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vertreter. Die Änderung der Satzung und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(8) Der Erlass und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums, das im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium entscheidet.
(9) Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.