Gesetze / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz
BbgRettG§ 18 Vergütung der Wasserrettungseinsätze
Die nach § 2 Abs. 3 tätigen Organisationen oder privaten Dritten vereinbaren mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden Kostensätze über die von ihnen zu erbringenden Leistungen. Eine Leistungspflicht der Kostenträger für diese Maßnahmen besteht nur, soweit
ein Weitertransport zu einer Behandlungseinrichtung erforderlich wird oder
die Leistung der Organisation oder des privaten Dritten von der integrierten Regionalleitstelle angefordert oder eine Notärztin oder ein Notarzt tätig wurde.