Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg bleibt unberührt.