Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 14 Neuwahl

Nach dem Zusammentritt eines neugewählten Landtages ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.

§ 13 § 15