Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 3 Altersgrenzen

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet (Regelaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung

um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monate

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10.

Abweichend von Satz 3 ist für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, denen

Teilzeit gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 ( GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, oder

Altersteilzeit gemäß § 6c des in Nummer 1 genannten Gesetzes

bewilligt worden ist, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Antrag spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 gestellt wird. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.

(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen (Antragsaltersgrenze)

frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder

als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 2 § 4