Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 33 Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen

Es werden folgende Richterräte gebildet:

ein Richterrat für jedes Gericht,

ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei den oberen Landesgerichten mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,

ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften bei der obersten Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.

§ 32 § 34