Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 33 Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen
Es werden folgende Richterräte gebildet:
ein Richterrat für jedes Gericht,
ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei den oberen Landesgerichten mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,
ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften bei der obersten Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr.