Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 38 Ausschluss, Auflösung
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.