Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 44 Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 43 § 45