Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 48 Verfahren vor der Einigungsstelle
Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.