Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 48 Verfahren vor der Einigungsstelle

Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.

§ 47 § 49