Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 52 Vorläufige Regelungen

Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

§ 51 § 53