Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 54 Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat

(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl gelten die §§ 36 und 38 entsprechend.

(2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 41 bis 53 entsprechend.

§ 53 § 55