Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 56 Gemeinsame Personalversammlung

An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.

Abschnitt 3

Präsidialräte

§ 55 § 57