Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 56 Gemeinsame Personalversammlung
An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Abschnitt 3
Präsidialräte