Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 58 Ausschluss von gewählten Mitgliedern

Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden.

§ 57 § 59