Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 66 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.
Abschnitt 2
Besetzung