Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richter- oder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.