Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 74 Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen sind:

Verweis,

Geldbuße,

Gehaltskürzung,

Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,

Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung,

Entfernung aus dem Dienst,

Kürzung des Ruhegehalts,

Aberkennung des Ruhegehalts.

§ 73 § 75