Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 85 Urteilsformel

(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 65 Nummer 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

§ 84 § 86