Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 94 Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Für die Wahl des dem Landtag vorzuschlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 3) gelten die Vorschriften über Wahlen (Kapitel 5) entsprechend.