Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 98 Verfahren
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.
Kapitel 7
Gemeinsame Gerichte