Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 98 Verfahren

Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.

Kapitel 7

Gemeinsame Gerichte

§ 97 § 99