Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 18 Vertretung

(1) Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung ist nur zulässig, wenn

ein Fall der gesetzlichen Vertretung vorliegt oder

eine bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.

(2) Die bevollmächtigte Person legt der Schiedsperson eine schriftliche Vollmacht vor. Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können sich diese unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(3) Handelsgesellschaften und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter, juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 17 § 19