Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 23 Tätigkeit außerhalb des Schiedsstellenbereichs
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.