Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 29 Zweck des Verfahrens

Das Güteverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beizulegen.

Abschnitt 3

Schlichtungsverfahren in Strafsachen

§ 28 § 30