Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 3 Vollstreckungstitel

Ein vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.

Abschnitt 2

Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Unterabschnitt 1

Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung

§ 2 § 4