Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 3 Vollstreckungstitel
Ein vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
Abschnitt 2
Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1
Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung