Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 31 Verfahrensbestimmungen
Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für das Sühneverfahren gelten die §§ 8 bis 27 entsprechend, soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind.