Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 44 Einwendungen gegen den Kostenansatz

Über Einwendungen der kostenpflichtigen Person gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 39 Absatz 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 43 § 45