Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 46 Bestimmung der Kosten

Die Kosten für das Güteverfahren bestimmen sich nach der Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle.

Abschnitt 5

Schiedsstellen

§ 45 § 47