Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz BbgSchGG § 46 Bestimmung der Kosten Die Kosten für das Güteverfahren bestimmen sich nach der Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle. Abschnitt 5 Schiedsstellen