Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 49 Eignung für das Schiedsamt

(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer

infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsperson eröffnet oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden,

wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

§ 48 § 50