Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 52 Verpflichtung der Schiedsperson
Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.