Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 63 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder
die als Gütestelle anerkannte juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder deren Einrichtung aufgelöst wird.
(2) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn
die natürliche oder juristische Person, die rechtsfähige Personenvereinigung oder deren Einrichtung nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen des § 60 erfüllt,
die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 61 entspricht,
die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 62 nicht mehr besteht,
die Gütestelle wiederholt und beharrlich ihre Pflichten nicht erfüllt oder
die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch verzichtet hat.