Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 7 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Schiedsstelle ist zuständig für Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Fällen
der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und
der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung.
(2) Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 finden nicht statt in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen,
Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.