Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 7 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Schiedsstelle ist zuständig für Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Fällen

der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und

der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung.

(2) Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 finden nicht statt in

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen,

Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

§ 6 § 8