Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 117 Stellung der Schulen in freier Trägerschaft
(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.
(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3) Schulversuche in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.