Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 122a Einschränkung und Untersagung der Tätigkeit

Das für Schule zuständige Ministerium kann die Ausübung der Tätigkeit von Mitgliedern der Schulleitung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Eignung nicht besitzen. Satz 1 gilt für das zuständige staatliche Schulamt hinsichtlich der Lehrkräfte und der weiteren Beschäftigten an der Schule entsprechend.

§ 122 § 123